RM Rheiner Management AG: Verlangen zur Einberufung einer a.o. Hauptversammlung der RM Rheiner Management AG gemäß § 122 Abs. 1 AktG
RM Rheiner Management AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Personalie
28.01.2013 18:03
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Verlangen zur Einberufung einer a.o. Hauptversammlung der RM Rheiner
Management AG gemäß § 122 Abs. 1 AktG
Die Aktionärin Allerthal-Werke AG hat mit Schreiben vom heutigen Tage die
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der RM Rheiner
Management AG gemäß § 122 Abs. 1 AktG mit folgender Tagesordnung verlangt.
Tagesordnung:
1. Abberufung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern
Aus Sicht der Allerthal-Werke AG sind bei der gegenwärtigen Zusammensetzung
des Aufsichtsrates der RM Rheiner Management AG die Anteilseigner nicht
mehr angemessen vertreten. Zudem hat die Hauptversammlung der RM Rheiner
Management AG vom 30. August 2012 durch Satzungsänderung eine Verkleinerung
des Aufsichtsrates auf drei Mitglieder beschlossen. Dieser Beschluss ist
nach Eintragung im Handelsregister zwischenzeitlich wirksam geworden. Die
gegenwärtige Zusammensetzung des Aufsichtsrates mit vier amtierenden
Mitgliedern entspricht darüber hinaus auch nicht mehr dem gesetzlichen
Leitbild, wonach der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern oder eine durch drei
teilbaren Zahl von Mitgliedern besteht (§ 95 AktG). Dies kann u.a. dazu
führen, dass Beschlussfassungen im Aufsichtsrat deutlich schwieriger sind,
als bei Beachtung des gesetzlichen Leitbildes.
Die Allerthal-Werke AG schlägt daher die Abberufung von Mitgliedern des
Aufsichtsrates der RM Rheiner Management AG wie folgt vor:
A Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Veit Paas
Die Allerthal-Werke AG schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Veit Paas mit
Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen.
B Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Cordula Steinemann
Die Allerthal-Werke AG schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Cordula
Steinemann mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen.
2. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Für den Fall, dass die Hauptversammlung sowohl das Aufsichtsratsmitglied
Veit Paas als auch das Aufsichtsratsmitglied Cordula Steinemann abberuft,
bedarf es der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds durch die
Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat der RM Rheiner Management AG besteht gemäß § 96 Abs. 1
AktG letzter Halbsatz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft (dieser geändert mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.
August 2012) aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt
werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden
Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der
Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Die Allerthal-Werke AG schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser
Hauptversammlung und für den Rest der ursprünglichen Amtsdauer von Herrn
Veit Paas (bzw. Frau Cordula Steinemann), d.h. bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für
das Geschäftsjahr 2012 beschließt,
Herrn Bernd Reeker, Meerbusch,
Geschäftsführer der Reeker Beteiligungsgesellschaft mbH, Meerbusch
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Reeker ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
- Ende der Tagesordnung -
Der Vorstand der RM Rheiner Management wird das Einberufungsverlangen
prüfen und unverzüglich alle notwendigen Schritte einleiten.
Köln, 28 Januar 2013
Der Vorstand
Ansprechpartner bei Rückfragen:
Hans Peter Neuroth
Mitglied des Vorstands der RM Rheiner Management AG
Friesenstrasse 50, 50670 Köln
Tel. (02 21) 8 20 32- 0
Fax (02 21) 8 20 32- 30
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