Ad-hoc Meldung vom 28.01.2013: Verlangen zur Einberufung einer a.o. Hauptversammlung der RM Rheiner Management AG gemäß § 122 Abs. 1 AktG
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Verlangen zur Einberufung einer a.o. Hauptversammlung der RM Rheiner Management AG gemäß § 122 Abs. 1 AktG
Die Aktionärin Allerthal-Werke AG hat mit Schreiben vom heutigen Tage die Einberu-fung einer außerordentlichen Hauptversammlung der RM Rheiner Management AG ge-mäß § 122 Abs. 1 AktG mit folgender Tagesordnung verlangt.
Tagesordnung:
1. Abberufung von zwei Aufsichtsratsmitgliedern
Aus Sicht der Allerthal-Werke AG sind bei der gegenwärtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrates der RM Rheiner Management AG die Anteilseigner nicht mehr angemes-sen vertreten. Zudem hat die Hauptversammlung der RM Rheiner Management AG vom 30. August 2012 durch Satzungsänderung eine Verkleinerung des Aufsichtsrates auf drei Mitglieder beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Eintragung im Handelsregister zwi-schenzeitlich wirksam geworden. Die gegenwärtige Zusammensetzung des Aufsichtsra-tes mit vier amtierenden Mitgliedern entspricht darüber hinaus auch nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern oder eine durch drei teilbaren Zahl von Mitgliedern besteht (§ 95 AktG). Dies kann u.a. dazu führen, dass Be-schlussfassungen im Aufsichtsrat deutlich schwieriger sind, als bei Beachtung des ge-setzlichen Leitbildes.
Die Allerthal-Werke AG schlägt daher die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsra-tes der RM Rheiner Management AG wie folgt vor:
A Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Veit Paas
Die Allerthal-Werke AG schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Veit Paas mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen.
B Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Cordula Steinemann
Die Allerthal-Werke AG schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Cordula Steinemann mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen.
2. Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Für den Fall, dass die Hauptversammlung sowohl das Aufsichtsratsmitglied Veit Paas als auch das Aufsichtsratsmitglied Cordula Steinemann abberuft, bedarf es der Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat der RM Rheiner Management AG besteht gemäß § 96 Abs. 1 AktG letz-ter Halbsatz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (dieser geändert mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30. August 2012) aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 8 Abs. 3 der Sat-zung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
Die Allerthal-Werke AG schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversamm-lung und für den Rest der ursprünglichen Amtsdauer von Herrn Veit Paas (bzw. Frau Cordula Steinemann), d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent-lastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2012 beschließt,
Herrn Bernd Reeker, Meerbusch, Geschäftsführer der Reeker Beteiligungsgesellschaft mbH, Meerbusch
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Reeker ist kein Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleich-baren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
– Ende der Tagesordnung –
Der Vorstand der RM Rheiner Management wird das Einberufungsverlangen prüfen und unverzüglich alle notwendigen Schritte einleiten.
Köln, 28 Januar 2013
Der Vorstand
Ansprechpartner bei Rückfragen:
Hans Peter Neuroth
Mitglied des Vorstands der RM Rheiner Management AG
Friesenstrasse 50, 50670 Köln
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Fax (02 21) 8 20 32- 30
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